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Landgericht Dortmund, 2 S 36/10

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 36/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0630.2S36.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 436 C 840/09
Leitsätze:

Eine Reparatur ist "vollständig"ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,59 € (in Worten: dreitausendsechshundertdreizehn 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte und 1/5 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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