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Landgericht Dortmund, 2 S 11/11

Datum:
15.09.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 11/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0915.2S11.11.00
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21. Februar 2011 ergangene Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 23,80 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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