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Landgericht Dortmund, 2 O 518/09

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 518/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0223.2O518.09.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,00 € (i.W.: achtundfünfzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

 

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.

 

Die Verurteilung gemäß dem Tenor zu Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 03.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der B im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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