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Landgericht Dortmund, 2 O 479/09

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 479/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:1027.2O479.09.00
 
Leitsätze:

Dem Versicherungsnehmer einer am 1.4.2009 ablaufenden Kapitallebensversicherung steht gem. § 242 BGB gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven ( stille Reserven) zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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