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Landgericht Dortmund, 2 O 448/08

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 448/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0113.2O448.08.00
 
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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