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Landgericht Dortmund, 2 O 250/10

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 250/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0224.2O250.10.00
 
Leitsätze:

Der gem. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG bei Antragstellung erteilte Hinweis eines Krankenversicherers, wonach die anderen Bedingungen rückwirkend, bei einer vom VN nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil werden, ist wegen Widerspruchs zu § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG inhaltlich falsch.

Die unrichtige Belehrung hat zur Folge, dass der Versicherer keines der in § 19 Abs. 2-4 VVG geregelten Rechte ausüben kann.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ###/### ### ### A #### fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.312,29 € sowie weitere 461,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/5 der Kläger und 4/5 die Beklagte nach einem Streitwert von 16.662,37 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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