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Landgericht Dortmund, 2 O 151/10

Datum:
17.06.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 151/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0617.2O151.10.00
 
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S.2
Leitsätze:

Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestellt-Nr.: ##########.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 11.000,00 € der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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