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Landgericht Dortmund, 2 O 105/10

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 105/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0310.2O105.10.00
 
Normen:
VVG §§ 19 Abs. 5 S. 1; 193 Abs. 3; 203 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

Der nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG gebotene Hinweis eines Krankenversicherers auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

- ist irreführend, wenn bei den Rechtsfolgen von Rücktritt und Arglistanfechtung ausdrücklich auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wird, ein solcher Hinweis aber bei den Rechtsfolgen der Vertragsanpassung unterbleibt

- ist falsch, wenn über ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Abschluss eines Basistarifs nach vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung belehrt wird.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene

Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinummer ##.###.###/#/001 fortbesteht und nicht durch Rücktritt bzw. Anfechtung seitens der Beklagten beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist,

der Beklagten die Kosten der stationären Behandlung in der Schlossklinik Q für die Zeit vom 15.02. bis 24.02.2010 in Höhe von 3.480,00 € zu erstatten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.240,00 € - i.

B.: elftausendzweihundertvierzig Euro - nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 26.04.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergericht-

lichen Rechtsvertretung der Klägerin in Höhe von 1.307,81 € - i. B.: eintausenddreihundertsieben 81/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 31.343,60 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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