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Landgericht Dortmund, 21 S 33/11

Datum:
07.12.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 33/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:1207.21S33.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 15 C 43/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 92/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt

 

Es wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

 
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