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Landgericht Dortmund, 1 O 172/09

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 172/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2011:0608.1O172.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;

den Kläger zu 1) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;.

3. an den Kläger zu 1) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;

4. die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 2) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;

den Kläger zu 2) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;

an den Kläger zu 2) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;

4. die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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