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Landgericht Dortmund, 8 O 352/09

Datum:
15.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 352/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0615.8O352.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, als Allgemeine Ge-schäftsbedingung im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„Änderungen vorbehalten/Verfügbarkeiten vorausgesetzt.

Aufgrund der hohen Auslastung in Dubai von über 90 % können sich jederzeit Änderungen im Reiseablauf oder bei den Partnern ergeben. Wir sind selbstverständlich immer bemüht, eine adäquate Alternative zur Verfügung zu stellen.“

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Allgemeine Geschäfts-bedingungen zu verwenden, ohne diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss in vollständiger Form zu übermitteln.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € (in Worten: zweihundertacht 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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