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Landgericht Dortmund, 8 O 210/10

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 210/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0928.8O210.10.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1. Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.

2. Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...

3. ...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.

4. Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.

5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .

6. ..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

7. (Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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