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Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
2. Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...
3. ...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
4. Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.
5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .
6. ..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
7. (Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte ist ein Finanzunternehmen und beschäftigt sich u.a. mit der Vermittlung von Finanzsanierungen.
3Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln:
41. Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
52. Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...
63. ...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
74. Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.
85. Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .
96. ..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
107. (Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.
11Die Klägerin meint, die streitbefangenen Klauseln verstoßen gegen § 307 bzw. 309 BGB.
12Die Klägerin beantragt,
13der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
141. Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
152. Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...
163. ...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
174. Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.
185. Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .
196. ..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
207. (Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.
21Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Klauseln seien nicht zu beanstanden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist zulässig und begründet.
28Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG zu. Die seitens der Beklagten verwendeten Klauseln sind rechtswidrig.
291. Die Klausel Nr. 1 verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Fälligkeitsregel weicht von dem gesetzlichen Grundgedanken erheblich ab und benachteiligt den Kunden unangemessen. Nach dem seitens der Beklagten verwendeten Vermittlervertrag schuldet sie die Vermittlung eines Finanzsanierungsvertrages. Nach der streitgegenständlichen Regelung soll die Vergütung hierfür fällig werden, wenn ein Antrag auf Abschluss eines Finanzsanierungsvertrages an den Kunden per Post übermittelt wird. Dabei soll die Zahlung per Nachnahme erfolgen. Durch die alleinige Möglichkeit bzw. Fälligstellung der Zahlung per Nachnahme wird der Kunde unangemessen benachteiligt. Durch die Zahlung per Nachnahme muss der Kunde die Vergütung der Beklagten bezahlen, bevor er Kenntnis von dem vermittelten Finanzsanierungsvertrag erlangen kann. Bei einer Bezahlung per Nachnahme ist es erst nach Zahlung möglich, das zugesandte Schreiben auch tatsächlich einzusehen. Insofern soll nach der Klausel der Beklagten die Vergütung bereits fällig werden, bevor der Kunde auch tatsächlich einen Finanzsanierungsvertrag bzw. ein darauf gerichtetes Angebot erhält. Dem Kunden fehlt somit jede Möglichkeit der Kontrolle, ob die seitens der Beklagten geschuldete Vermittlung überhaupt stattgefunden hat, da er den Inhalt des Schriftstücks zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennt. Die Fälligkeit kann aber erst eintreten, wenn seitens der Beklagten dem Kunden auch tatsächlich ein Sanierungsvertrag vermittelt worden ist, was zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme des entsprechenden Vertrages voraussetzt. Diese besteht bei der vereinbarten Bezahlung per Nachnahme aber gerade nicht.
302. Die seitens der Klägerin beanstandete Klausel Nr. 2 verstößt gegen § 307 BGB. Es handelt sich um eine Klausel, nach der auch nach Vertragsschluss getroffene mündlich erfolgte Abreden unwirksam sein sollen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Vollständigkeitsklausel, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist.
313. Die Klausel Nr. 3 verstößt gegen § 309 Nr. 7 Lit. b BGB. Nach dem Inhalt der Klausel lehnt die Beklagte jede Verantwortlichkeit für telefonische Auskünfte ab. Dies bedeutet letztlich einen umfassenden Haftungsausschluss auch für vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erteilte telefonische Auskünfte.
324. Hinsichtlich Klausel Nr. 4 liegt ein Verstoß gegen 309 Nr. 13 BGB vor. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Klausel zu entnehmen, dass eine Kündigung ausschließlich per Einschreiben oder per Telefax erfolgen kann. Eine lediglich schriftliche Kündigung wäre danach nicht möglich. Der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, dass die Übermittlung per Einschreiben oder Telefax lediglich als Empfehlung oder beispielhaft genannt wird. Vielmehr ist bei kundenfeindlichster Auslegung davon auszugehen, dass lediglich per Einschreiben oder Telefax übersandte Kündigungen wirksam sein sollen. Insofern wird eine strengere Form als die bloße Schriftform verlangt, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist.
335. Klausel Nr. 5 stellt wiederum ein unzulässiges Schriftformerfordernis dar und verstößt gegen § 307 BGB.
346. Gleiches gilt für Klausel Nr. 6, die ebenfalls mündliche Nebenabreden für unwirksam erklärt und damit ein unzulässiges Schriftformerfordernis enthält.
357. Auch Klausel Nr. 7 stellt einen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Es handelt sich wiederum nicht um eine Vollständigkeitsklausel sondern um eine unzulässige Schriftformklausel.
36Die Ordnungs- bzw. Ordnungshaftandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB.
37Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
38Streitwert: 21.000,00 €.