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Landgericht Dortmund, 4 S 48/10

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 48/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0930.4S48.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 431 C 6658/09
Schlagworte:
Unfallersatztarif
Normen:
BGB § 249
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 22.01.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 374,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2009 an die Firma D, vertreten durch den Geschäftsführer T, sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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