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Landgericht Dortmund, 2 S 39/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 39/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:1118.2S39.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 431 C 3536/09
Leitsätze:

Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die das in den MB/KK gegebene Leistungsversprechen bei Hilfsmitteln auf solche " in einfacher Ausführung" beschränkt, ist wegen Intransparenz unwirksam, weil sie so konturenlos ist, dass der Versicherte nicht verlässlich bestimmen kann, welcher Anspruch ihm zustehem soll.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 712,67 € die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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