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Landgericht Dortmund, 2 O 8/10

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 8/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0715.2O8.10.00
 
Normen:
VVG § 28 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Quotenbildung nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bei mehreren Obliegenheitsverletzungen mit unterschiedlichem Kausalitätsumfang

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.793,00 € (in Worten: sechsundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 der Kläger und 1/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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