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Landgericht Dortmund, 2 O 471/08

Datum:
09.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 471/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0609.2O471.08.00
 
Normen:
§ 12 Abs. 1 VVG a.F., § 213 BGB, § 242 BGB
Leitsätze:

1. Gibt ein Versicherer pflichtwidrig ein von ihm im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholtes Gutachten nicht an den VN heraus, kann er nach Treu und Glauben gehindert sein, sich gegenüber dem Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Verjährung zu berufen.

2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Herausgabe muß dabei für den Eintritt der Verjährung kausal sein. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn das Gutachten noch etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist herausgegeben wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 80.000,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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