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Landgericht Dortmund, 2 O 462/09

Datum:
29.09.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 462/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0929.2O462.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.439,75 € (i. W.:

vierundzwanzigtausendvierhundertneununddreißig 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 7. Dezember/9. Dezember 1999 gezeichneten Beteiligung der N in H über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €.

 

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirtschaft-lichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der N in H im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von Ansprüchen der I-Bank aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über die I-Bank zu dem Darlehnskonto 40 930 949 in Höhe von insgesamt 52.200,00 DM = 26.689,44 € freizustellen.

 

Wegen des weiteren Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

 

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 51.129,29 €.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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