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Landgericht Dortmund, 2 O 421/03

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 421/03
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0715.2O421.03.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilten Startgut-

        schrift den Wert der von der Klägern bis zum 31. Dezember 2001

        erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles

        zu leistende Betriebsrende nicht verbindlich festlegt.

 

        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

        Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-

        weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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