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Landgericht Dortmund, 2 O 245/09

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 245/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0311.2O245.09.00
 
Leitsätze:

1. Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu kürzen, weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG.

2. Die (dauerhafte) Belassung des Fahrzeugscheins im Kfz stellt in der Fahrzeugversicherung keine ( mindestens grob fahrlässige) wesentliche Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko dar, die den Versicherer zu einer Kürzung seiner Leistung berechtigen würde.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die T Bank, BLZ ####### zum Konto ####### (C) 4.692,02 € (in Worten: viertausendsechshundertzweiundneunzig 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2009 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von 5.192,02 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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