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Landgericht Dortmund, 22 O 63/08

Datum:
14.07.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 63/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0714.22O63.08.00
 
Schlagworte:
Fahrzeugversicherung, Leasing, Wiederbeschaffungswert, Differenzbesteuerung
Leitsätze:

1. Bei einer Totalentwendung ist in der Kaskoversicherung für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers abzustellen.

2. Die Höhe des Anspruchs ist daher auf den Netto-Wiederbeschaffungswert begrenzt.

3.Der Versicherer schuldet hier nicht den Betrag für die fiktive Wiederbeschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeuges.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an Q 41.200,00 € (in Worten: einund-vierzigtausendzweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.530,58 € (in Worten: eintausendfünfhundertdreißig 58/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 86 % die Beklagte und 14 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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