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Landgericht Dortmund, 22 O 171/08

Datum:
23.04.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 171/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0423.22O171.08.00
 
Schlagworte:
Fahrzeugversicherung, Obliegenheitsverletzung,
Normen:
§ 6 VVG a.F.
Leitsätze:

1. Der VN ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.

2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung ( nach VVG a.F. ), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 17.480,00 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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