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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in
3Anspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag),
4den die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der
5Beklagten geschlossen hatte.
6In der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter
7Hinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene
8Preiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach.
9Gegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den
10Jahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte
11mit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien
12unwirksam.
13Die streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des
14oben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und
15sieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10.
16eines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes
17Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist.
18Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel,
19die nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine
20unangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte.
21Im Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen
22in Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein
23Recht zur Zahlungsverweigerung berufen könne.
24Die Klägerin beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen,
261.
27an die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in
28Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz
29auf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005
30auf 677,61 € seit dem 22.08.2005
31auf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005
32auf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005
33auf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005
34auf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005
35auf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006
36auf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006
37auf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006
38auf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006
39auf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006
40auf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006
41auf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006
42auf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006
43auf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006
44auf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006
45auf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006
46auf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006
47auf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007
48auf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007
49auf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007
50auf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007
51auf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007
52auf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007
53auf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007
54auf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007
55auf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007
56auf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007
57auf 834,48 € seit dem 26.11.2007
58auf 905,91 € seit dem 26.12.2007
59auf 679,85 € seit dem 24.01.2008
60auf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008
61auf 676,33 € seit dem 20.03.2008
62auf 963,07 € seit dem 20.04.2008
63auf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008;
642.
65an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten
66über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als
67Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der
68Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen.
69Die Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
72verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
73Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
74Verhandlung gewesen sind.
75Entscheidungsgründe
76Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache,
77wofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich
78zuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren
79nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen
80Ausfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb
81seien.
82Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist:
83Eine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende
84Überprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist
85auch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009,
862667 ff.).
87Auch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln
88das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender
89nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu
90vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH
91NJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch
92im vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in
93diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom
9404.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden
95hat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung
96im Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an
97die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit
98dieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das
99Versorgungsunternehmen verbunden sind.
100Bei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit
101der Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die
102Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB
103nicht mehr an.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
105die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
106Streitwert: 73.080,07 €.