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Landgericht Dortmund, 8 O 533/09

Datum:
14.12.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 533/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1214.8O533.09.00
 
Rechtskraft:
Entscheidung ist rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im standardisierten Geschäftsverkehr die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Zwangsauszug 2,00

Sperre VR-Bank¬Card einmalig 10,00

Rückforderung einer VR-Bank¬Card wegen mangelnder Bonität 10,00

Bearbeitung von Schadensfällen 25,00

Abtretung, Rangänderungen und Pfandentlassung bei Grund-

pfandrechten - pro Vorgang zzgl. Fremdkosten 50,00

Bearbeitung von vorzeitigen Darlehensrückzahlungen

(bei bestehenden Zinsbindungen) bzw. Nichtabnahme von

zugesagten Darlehensbeträge

- Bearbeitungspauschale 150,00

- durch Anschreiben Darlehen 1. Mahnung 5,00

- durch Anschreiben Darlehen 2. Mahnung 5,00

- durch Anschreiben Darlehen 3. Mahnung 5,00

- durch Anschreiben Kontokorrent 1. Mahnung 5,00

- durch Anschreiben Kontokorrent 2. Mahnung 5,00

Aufkündigung einer Geschäftsverbindung durch uns

- 1,00 % des Forderungsbetrags min. 30,00

Sicherheitenverwertung min. 80,00

- 1 % der Sicherheiten max. 300,00

Grundpreis Darlehenskonto (Neukonten) 0,80 p.M.

Reklamationsgebühren + fremde Kosten 10,00

Adressanfragen zu Kartenzahlungen unserer Kunden 25,00"

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 € EUR festgesetzt.

 
 

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