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Landgericht Dortmund, 7 O 472/05

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 472/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0312.7O472.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.571,47 € (in Worten: viertausendfünfhunderteinundsiebzig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils von dem Beklagten zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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