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wird das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder der #.
Zivilkammer für unbegründet erklärt.
Gründe
2Das vom Kläger gestellte Befangenheitsgesuch war insgesamt für unbegründet zu erklären, da keine der abgelehnten Richter befangen ist.
31.
4Dies gilt für den Vorsitzenden Richter am Landgericht L und die Richterin I
5schon deshalb, weil sie an der Verfügung vom 23.06.2009 nicht mitgewirkt haben.
6Die Besorgnis der Befangenheit kann sich nur aus einem Verhalten rechtfertigen, das dem abgelehnten Richter zurechenbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
7Im Übrigen lässt sich ein Grund auch nicht aus der vom Einzelrichter gewählten
8Formulierung "Die Kammer behält sich vor .... " ableiten, da hiermit erkennbar nicht die anderen Mitglieder der #. Zivilkammer, sondern der zuständige Spruchkörper angesprochen worden ist. Dies ist der zuständige Einzelrichter.
92.
10Doch auch das gegen den Richter am Landgericht C gerichtete
11Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Denn es ist kein Grund dargetan oder
12ersichtlich, der ein Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigt (§ 42 Abs.
132 ZPO).
14Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt seiner Verfügung vom 23.06.2009, auch wenn er hierin ausgeführt hat, dass sich die Kammer vorbehalte, die Akte "ggfs. zur Einleitung von Ermittlungen an die zuständige Ermittlungsbehörde zu übersenden." Es entspricht der richterlichen Pflicht, Sachverhalte, die amtlich bekannt geworden sind und die eine Straftat sein könnten, den zuständigen Ermittlungsbehörden zur Prüfung eines Anfangsverdachts vorzulegen. Weiter ist es keinem Richter verwehrt; sich seine Überzeugungen im Laufe des Rechtsstreits zu entwickeln. Gelangt er zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegen könnte, so steht es ihm folglich frei, im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflichten auf gewonnene Erkenntnisse und den sich hieraus als geboten erscheinenden Maßnahmen hinzuweisen. Denn nur so erhält die betreffende Partei Gelegenheit,
15ihre Rechte wahrzunehmen und etwaige Missverständnisse auszuräumen. Nichts anderes ist der Verfügung des Herrn RLG C vom 23.06.2009 zu entnehmen.
163.
17Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller-Vollkommer, § 46 Rdn.8).