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Landgericht Dortmund, 4 S 72/09

Datum:
05.11.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 72/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1105.4S72.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 433 C 660/09
Schlagworte:
Unfallersatztarif
Normen:
BGB § 249
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2009 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,02 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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