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Landgericht Dortmund, 2 S 33/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 33/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0129.2S33.08.00
 
Normen:
§ 7 II (5) AKB; 6 Abs. 3 VVG a.F.; § 426 BGB
Leitsätze:

1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2008

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 930,80 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 930,80 € der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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