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Landgericht Dortmund, 2 S 22/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 22/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1022.2S22.09.00
 
Schlagworte:
Mehrwertsteuer, Wiederbeschaffungswert, Restwert
Leitsätze:

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom

21. April 2009 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einemStreitwert von 568,10 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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