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Landgericht Dortmund, 2 O 86/09

Datum:
28.10.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 86/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1028.2O86.09.00
 
Schlagworte:
Lastschriftverfahren, Widerspruch, Insolvenzverwalter, konkludente Genehmigung
Normen:
BGB § 812
Leitsätze:

Für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch weitere Nutzung des Geschäftsgirokontos ist während des Laufes der Frist aus Nr. 7 Sparkassen-AGB ( 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses) grundsätzlich kein Raum.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.618,60 € (i. W. sechsunddreißigtausendsechshundertachtzehn 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 709,60 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach einem Streitwert in Höhe von 36.618,60 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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