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Landgericht Dortmund, 2 O 71/07

Datum:
20.11.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 71/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1120.2O71.07.00
 
Schlagworte:
Krankentagegeldversicherung, Kündigung, wichtiger Grund
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen für die Begründetheit der fristlosen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer ( Anschluß an BGH NJW-RR 2007, 1624; 2009 1189).

2. Eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer zwar während einer behaupteten Arbeitsunfähigkeitszeit tatsächlich an wenigen Tagen

( nicht vollschichtig ) arbeitete, dass Vertragsverhältnis jedoch seit Jahrzehnten störungsfrei verlief und der Versicherer sich selbst unredlich verhielt, weil er Detektive beauftragte, ohne zuvor stichhaltige Anhaltspunkte für eine Arbeitsaufnahme des Versicherungsnehmers zu haben.

 
Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass der Tarif TNC 7 zum Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr. 1 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 beendet wurde, sondern fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen des Fest-stellungsantrages hinsichtlich des Fortbestehens der Tarife KN 500, KHT und SG 5 erledigt ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; von diesen Kosten tragen 7/10 der Kläger und 3/10 die Beklagte.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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