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Landgericht Dortmund, 2 O 399/09

Datum:
17.12.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 399/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1217.2O399.09.00
 
Normen:
VVG § 19 Abs. 5 S. 1
Leitsätze:

1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines dem Versicherer nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG aufgegebenen Hinweises über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

2. Eine Belehrung, die den Eindruck erweckt, dass nur bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Versicherungsschutz für Vergangenheit und Zukunft verloren gehen kann und deshalb dem Antragsteller nicht vor Augen führt, dass dieselbe Rechtsfolge auch durch eine rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses im Wege der Vertragsanpassung eintreten kann, ist unrichtig und verwehrt dem Versicherer die Ausübung der ihm in § 19 Abs. 2 bis 4 VVG eingeräumten Rechte.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende

Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr.: ## nicht durch Rücktritt und Kündigung der Beklagten vom 04.06.2009 beendet worden ist sondern unverändert fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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