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Landgericht Dortmund, 2 O 370/08

Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 370/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0219.2O370.08.00
 
Leitsätze:

1. Es bleibt offen, ob die Fristenregelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

2. Eine Unwirksamkeit der Fristenregelung würde jedenfalls nicht die weiteren in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 bedungenen Anspruchsvoraussetzungen erfassen und diese sind auch nicht ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam, so dass insbesondere eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung erforderlich bleibt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 16.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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