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Landgericht Dortmund, 2 O 351/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 351/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0325.2O351.08.00
 
Normen:
AUB 2000
Leitsätze:

Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist auch dann Anspruchsvorraussetzung für eine Invaliditätsleistung, wenn die "Fristenregelung" in Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 (hier AUB 2000 Plus) wegen Intransparenz unwirksam sein sollte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 16.000,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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