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Landgericht Dortmund, 2 O 322/08

Datum:
22.07.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 322/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0722.2O322.08.00
 
Schlagworte:
Betriebshaftplichtversicherung, Ausschluss, Intransparenz
Normen:
VVG a.F. § 5 ; BGB § 305c, § 307
Leitsätze:

Zur Nichteinbeziehung einer Ausschlussklausel in einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ######Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Frau H am 15.01.2008 zu gewähren hat.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € (i. W. eintausenddreiundzwanzig 16/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 80 % die Beklagte und 20 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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