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Landgericht Dortmund, 2 O 285/07

Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 285/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0212.2O285.07.00
 
Leitsätze:

1. In der Krankentagegeldversicherung sind vereinbarte Karenzzeiten bei jeweiligen Arbeitsunfähigkeítszeiten aufgrund akuter Bechwerdezustände auch dann ggfls. wiederholt zu berücksichtigen, wenn das die akuten Beschwerden auslösende Grundleiden für sich gesehen ebenfalls behandlungsbedürftig ist.

2. Eine Klage auf zukünftige Krankentagegeldleistungen ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.220,98 € (i. W. drei-tausendzweihundertzwanzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.610,49 € seit dem 14.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/20stel die Beklagte und 19/20stel der Kläger nach einem Streitwert von 57.670,88 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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