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Landgericht Dortmund, 2 O 230/09

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 230/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0820.2O230.09.00
 
Schlagworte:
Achillessehnenriss, erhöhte Kraftanstrengung
Normen:
AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.6
Leitsätze:

Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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