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Landgericht Dortmund, 2 O 192/08

Datum:
15.04.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 192/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0415.2O192.08.00
 
Normen:
§ 12 VHB 84
Leitsätze:

Nach den VHB 84 besteht in der Außenversicherung kein Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei ( Anschluß an OLG Köln RuS 1991, 425 ).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.090,63 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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