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Landgericht Dortmund, 2 O 130/08

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 130/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:0326.2O130.08.00
 
Leitsätze:

Eine posttraumatische Belastungsstörung nach Einquetschung durch einen Gabelstapler bis zur Bewusstlosigkeit unterfällt dem Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Betrag von 29.500,00 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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