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Landgericht Dortmund, 2 O 103/09

Datum:
18.11.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 103/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1118.2O103.09.00
 
Schlagworte:
Qualifizierter Makleralleinauftrag
Leitsätze:

Für die Annahme eines qualifizierten Makleralleinauftrages reicht allein die Vereinbarung einer " Ausschließlichkeit zum Vertrieb" nicht aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 91 % die Beklagte und 9 % der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund veranlassten Kosten; diese trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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