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Landgericht Dortmund, 22 O 50/08

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 50/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2009:1216.22O50.08.00
 
Schlagworte:
AKB, Fahrzeugversicherung, äußeres Bild einer Entwendung, Wiederbeschaffungswert
Leitsätze:

Zum fehlenden schlüssigen Sachvortrag des äußeren Bildes einer Entwendung und des Wiederbeschaffungwertes

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert in Höhe von 64.791,21 € auferlegt.

Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und die Vollstreckung aus diesem Urteil dürfen nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages erfolgen.

 
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