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1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden.
2. Der Prozeßbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschußanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von drei Monaten keine Nachfrage hält.
3. § 12 VVG a.F. ist als Auschlußfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 9.800,00 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für sein Motorrad Benelli (##-## #) genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch.
3Er behauptet, das Motorrad sei ihm während eines Italienurlaubes entwendet worden. Er habe es am 16.12.2007 auf dem Parkplatz Pacheggio Intercoop, B gegen 21.00 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen N abgestellt. Sodann habe er mit dem Zeugen N eine Kinovorstellung besucht. Bei der Rückkehr gegen 23.15 Uhr habe sich das Motorrad nicht mehr an dem Abstellort befunden.
4Mit Schreiben vom 10.04.2008 – dem Kläger zugegangen am 12.04.2008 – hat die Beklagte Ansprüche des Klägers zurückgewiesen und über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 12 VVG (a.F.) belehrt.
5Der Kläger behauptet den Wiederbeschaffungswert des Motorrades mit 9.800,00 €.
6Er beantragt daher,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.800,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles geltend. Zudem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen der Versäumung der Frist des § 12 VVG a.F. und Obliegenheitsverletzungen (Nichtangabe früherer Entwendungen, Falschangabe km-Stand, Verschweigen von Vorschäden).
11Der Kläger hat wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
12Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat am 21.07.2008 eine Deckungszusage erteilt.
13Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sodann – nach dessen Behauptung – eine Klageschrift vom 28.07.2008 erstellt und in den Postausgang ihrer Bürogemeinschaft gelegt. Die Post werde jeden Mittag von einem der zur Bürogemeinschaft gehörenden Kollegen zur Post gebracht.
14Jedenfalls ging eine Klageschrift vom 28.07.2008 nicht bei Gericht ein, nach der Mutmaßung des Klägers, weil sie auf dem Postweg verlorenging. Mit Schreiben vom 27.10.2008 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmalig Nachfrage bei Gericht wegen des Verfahrensfortganges gehalten. Daraufhin teilte ihr das Gericht mit Schreiben vom 06.11.2008 mit, dass eine Klageschrift nicht eingegangen sei. Am 18.11.2008 sind sodann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Klage bei Gericht eingegangen. Die Klage ist der Beklagten am 13.01.2009 zugestellt worden.
15Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. § 12 Abs. 3 VVG a.F. findet auf Altverträge auch im Jahr 2008 noch Anwendung (hierzu im Folgenden: I.). Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. sind erfüllt (II.).
18I.
19§ 12 Abs. 3 VVG a.F. ist auch im Jahre 2008 noch anwendbar. Durch Art. Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG v. 27.11.2007 (BGBl I S. 2631) ist mit dem Inkrafttreten des VVG 2008, mithin zum 1.1.2008, das alte VVG insgesamt und damit auch § 12 Abs. 3 VVG a.F. außer Kraft getreten. Die Fortgeltung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. folgt allerdings aus den im EGVVG geregelten Übergangsvorschriften, hier aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Versicherungsverhältnisse, die wie der streitgegenständliche Vertrag bis zum 1.1.2008 entstanden sind, das alte VVG weiter anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit gesehen, eine Übergangsfrist von zunächst einem Jahr einzuräumen, um den Vertragsparteien und insbesondere dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, die im VVG 2008 abweichenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen anzupassen (Amtliche Begründung , BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Die Kammer teilt nicht die zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG vertretene Auffassung, wonach nur solche Vorschriften des VVG 2008 erfasst sein sollen, die das laufende Versicherungsverhältnis selbst und damit alle gesetzlichen Vorschriften betreffen, die die vertraglichen Ansprüche der Parteien aus dem Versicherungsvertrag regeln, so dass es für die außerhalb des eigentlichen Vertragverhältnisses liegenden Regelungen und damit auch für § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei dem in Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG bestimmten Grundsatz des Außerkrafttretens verbleiben soll (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn.45; ders. VersR 2008, 859; Fricke VersR 2009, 15). Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass Art 1 Abs. 1 EGVVG im Gegensatz zu Art 1 Abs. 2 EGVVG das gesamte alte VVG betrifft, weil in Art. 1 Abs. 2 EGVVG durch die Formulierung, dass das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Einschränkung fehlt in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes "Versicherungsverhältnis" ableiten (OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamburg, VersR 2009, 531). Zum anderen bestimmt Art 2 Nr. 1 EGVVG die Anwendbarkeit der Vorschriften des VVG 2008 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters auch auf Altverträge schon zum 1.1.2008. Da die Regelungen über die Vertretungsmacht zu den außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Bestimmungen zu zählen sind, hätte es der Regelung in Art 2 Nr. 1 EGVVG nicht bedurft, wenn sich dessen Regelungsinhalt bereits aus Art 1 Abs. 1 EGVVG ergäbe.
20Der in Art 1 Abs. 1 EGVVG bestimmte Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG auf Altverträge erfährt nach dieser Vorschrift Einschränkungen, die (nur) in Art 1 Abs. 2 EGVVG und Art 2 bis 6 EGVVG geregelt sind. Als Art. 12 Abs. 3 VVG a.F. betreffende Einschränkung einer Fortgeltung auf Altverträge kommt aber allenfalls Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht, der jedoch bereits nicht zu den Art 1 Abs. 2 und Art 2 bis 6 EGVVG gehört, die nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers in Art 1 Abs. 1 EGVVG allein die Ausnahmen von dem in Art 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz zulassen sollen, wonach auf Altverträge das alte VVG auch noch nach dem 31.12.2007 anzuwenden ist. Art 1 Abs. 4 EGVVG bestimmt, dass das alte VVG auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1.1. 2008 begonnen haben, auch nach dem 1.1.2008 anzuwenden ist. Obwohl diese Vorschrift –jedenfalls vordergründig- lediglich den Ablauf der im Jahre 2007 nach dem 30.6. noch in Gang gesetzten Ausschlussfristen auch nach dem 31.12.2007 regelt, folgert die h.M. aus dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das EGVVG eingefügten Vorschrift, dass die Ausschlussfrist nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden kann, weil sie in Art 1 Abs. 4 EGVVG eine Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG sieht (Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 15 Rn.3: "problematische Auslegung"; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl. S. 5; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn.47; ders. VersR 2008, 859; Knappmann, VRR 2007, 408; Rixecker, zfs 2007, 430/431; Uyanik, VersR 2008, 468; Münstermann VK 2008, 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art 1 Abs. 4 EGVVG schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und dem damit eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers keine Ausnahme zu der in Art. 1 Abs. 1 getroffenen Regelung darstellen soll. Zudem soll Art. 1 Abs. 4 EGVVG schon seinem Wortlaut nach –dem Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung- überhaupt nicht die Frage regeln, ob die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 31.12.2007 noch gesetzt werden kann, sondern lediglich den Ablauf einer noch im Jahre 2007 gesetzten Frist im Jahre 2008 betreffen. Auch die Begründung für die Einfügung dieser Vorschrift in das Übergangsrecht zum neuen VVG lässt einen Bezug zu Ausschlussfristen nicht erkennen, die erst im Jahre 2008 gesetzt werden. Denn der Rechtsausschuss, auf dessen Initiative hin Art. 1 Abs. 4 in das EGVVG eingefügt worden ist, wollte mit dieser Vorschrift der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Art. 3 Abs. 4 EGVVG auf die beabsichtigten Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ausreichend Rücksicht nimmt (BT-Drucks. 16/5862 S. 135/136). Das Regelungsbedürfnis war entstanden, nachdem Neuhaus in r+s 2007, 177 die Frage nach der Fortgeltung der im Jahre 2007 gesetzten Ausschlussfrist auch über den 31.12.2007 hinaus wegen deren Abschaffung im VVG 2008 und damit ab dem 1.1.2008 aufgeworfen hatte. Diese Fragestellung ergab sich aus der Regelung in Art 3 Abs. 4 EGVVG, wonach die Übergangsvorschriften für die Verjährung in Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG entsprechend auf Fristen anzuwenden sind, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Damit wird die entsprechende Anwendung des Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG auch für die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt. Dies könnte bedeuten, dass in entsprechender Anwendung von Art 3 Abs. 2 EGVVG, wonach die kürzere neue (Verjährungs-) Frist zur Anwendung kommt, wenn sie in der Übergangszeit vor der längeren alten (Verjährungs-) Frist abläuft, eine im Jahre 2007 gesetzte Ausschlussfrist im Jahre 2008 wegen deren Abschaffung durch das VVG 2008 gar nicht mehr ablaufen konnte, weil man die Abschaffung einer Frist als die radikalste Form der Kürzung begreifen könnte, die dann ab dem 1.1.2008 als abgeschafft=kürzer gelten und somit nicht mehr ablaufen könnte. Diese Problemstellung -und nach dem Verständnis der Kammer auch nur diese Problemstellung- hat der Gesetzgeber mit Art 1 Abs. 4 EGVVG regeln wollen. Der Kammer wäre auch schlechterdings unverständlich, wenn der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne des Verständnisses der h.M., wonach die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam gesetzt werden kann, durch die Formulierung getroffen und damit geradezu versteckt hätte, dass eine in 2007 gesetzte Frist noch in 2008 ablaufen kann, zumal –wie ausgeführt- lediglich Art 1 Abs. 2 sowie Art. 2 bis 6 EGVVG nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Abs. 1 EGVVG die Ausnahmen von dem in letzterer Vorschrift geregelten Grundsatz enthalten sollen. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Gesetzgeber eine eindeutig formulierte Regelung getroffen, wenn er den von der h.M. zugrunde gelegten Gesetzesinhalt gewollt hätte. Somit streiten weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesbegründung für die Auslegung der h.M. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann vielmehr auch noch nach dem 31.12.2007 wirksam gesetzt und muss vom Versicherungsnehmer gewahrt werden, wenn er seinen geltend gemachten und abgelehnten Anspruch nicht verlieren will ( LG Dortmund, NJOZ 2009, 2971, so auch Muschner in HK-VVG S. 1022ff.; ders., VersR 2008, 317; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. S. 582; ders., r+s 2007, 177; ders., r+s 2007, 441; Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, 7. Aufl. S. 177). Eine besondere Belehrung durch den Versicherer über die Fortgeltung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (Johannsen a.a.O.; Neuhaus, r+s 2007, 177/180) hält die Kammer zur Wirksamkeit der Fristsetzung nicht für erforderlich, weil der Versicherer durch die in § 12 Abs. 3 VVG a.F. vorgeschriebene Belehrung ohnehin zu erkennen gibt, dass er von einer fortdauernden Geltung dieser Vorschrift ausgeht.
21Diese Auslegung könnte ferner gestützt werden durch den Regelungsgehalt des Art 1 Abs. 2 EGVVG. Nach dieser Übergangsvorschrift findet das alte VVG "insoweit" weiter Anwendung, als der Versicherungsfall –wie in vorliegendem Rechtsstreit- bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Art. 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die fortdauernde Anwendbarkeit aller Vorschriften des alten VVG, wie bereits aus der Wortfassung der Vorschrift folgt; denn dann hätte der Gesetzgeber formuliert, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 das alte VVG weiter anzuwenden ist. Durch die Formulierung, dass das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, wird eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118; vgl. auch Schneider in: Beckmann/Matusche –Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009, § 1a Rn. 46). Da die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. die – gegenüber dem Versicherer geltend gemachten- Ansprüche des Versicherungsnehmers betrifft, könnte diese Vorschrift gem. Art 1 Abs. 2 EGVVG unter den dort genannten Voraussetzungen und damit auch für den vorliegenden Versicherungsfall und die daraus folgenden Ansprüche des Klägers sogar über den 31.12.2008 fortgelten (Muschner a.a.O.; Müller-Frank, a.a.O.; Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 404). Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass die Klagefrist alten Rechts nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich dessen prozessuale Durchsetzbarkeit, so dass sie von Art 1 Abs. 2 EGVVG nicht erfasst wird. Letztlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit, da die Beklagte die Klagefrist im Jahre 2008 gesetzt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dies nach den obigen Ausführungen rechtswirksam möglich war.
22II.
23Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. liegen vor.
24Das Verhalten seiner Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger zurechnen lassen.
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