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Landgericht Dortmund, 4 S 31/07

Datum:
29.05.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 31/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0529.4S31.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 129 C 10931/06
Schlagworte:
Beschilderung zur Durchfahrtshöhe
Normen:
BGB § 823 ; StVO Nr. 265
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (129 C 10931/06) abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.944,34 € (i.W. zweitausendneunhundertvierundvierzig 34/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2006 und eine Nebenforderung in Höhe von 161,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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