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Landgericht Dortmund, 4 O 115/06

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 115/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0507.4O115.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von

4.000,00 € (i.W. viertausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 16.10.2002 bis zum 25.10.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an die Klägerin 278,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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