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Landgericht Dortmund, 3 O 452/07

Datum:
11.03.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 452/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0311.3O452.07.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 114.103,20 € (i. W. einhundertvierzentausendeinhundertdrei 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Grundbuch des Amtsgerichts Lünen eingetragenen Grundstücks G1 sowie Zug um Zug gegen Abtretung der hinsichtlich der klägerseitigen möglicherweise bestehenden klägerseitigen Ansprüche auf Rückzahlung von den Kläger in Höhe von 3670,- € gezahlter Grunderwerbssteuern zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, weitere 2.237,56 € (i. W. zwei-tausendzweihundertsiebenunddreißig 56/100 Euro) an die Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der streitverkündeten Nebenintervenientin.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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