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Landgericht Dortmund, 2 O 478/04

Datum:
04.12.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 478/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:1204.2O478.04.00
 
Leitsätze:

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für seine Behauptung, der die Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelnde Agent habe zugesichert, der Versicherer mache von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verweisungsmöglichkeit keinen Gebrauch.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 56.014,88 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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