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Landgericht Dortmund, 2 O 449/07

Datum:
17.10.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 449/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:1017.2O449.07.00
 
Leitsätze:

Ein bei einem schnellen Antritt anlässlich eines Badmintonspiels erlittener Achillessehnenriss gilt als versicherter Unfall nach Ziff. 1.4 AUB 99.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,00 €

(i. W. dreitausendzweihundert Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die

Beklagte und 1/10 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-

grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicher-

heit leistet.

 
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