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Landgericht Dortmund, 2 O 400/07

Datum:
21.05.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 400/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0521.2O400.07.00
 
Normen:
BGB § 810, VVG §§ 66, 178 m, a.F.
Leitsätze:

Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Tüschloss zu gewähren.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage des vom Sachverständigenbüro H in N zur Schadensange-legenheit „Restaurant B“, M-straße , T – bei der Beklagten regist-riert unter der Schadensnummer ##### - ausgefertigten Gutach-ten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.750,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vor-läufig vollstreckbar.

 
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