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Landgericht Dortmund, 2 O 362/07

Datum:
14.02.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 362/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0214.2O362.07.00
 
Normen:
AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.4, 2.1.1.1
Leitsätze:

1. Der Riss einer Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt stellt kein versichertes Unfallereignis dar, wenn weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit der Bewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben noch eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat.

2. Liegt überhaupt keine den Bedingungsgemäßen Anforderungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 dem Transparenzgebot genügt, da es bereits an einer die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzenden Anspruchsvoraussetzng fehlt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

nach einem Streitwert von 35.400,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

 
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