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Landgericht Dortmund, 2 O 233/07

Datum:
06.03.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 233/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0306.2O233.07.00
 
Schlagworte:
Beweisverwertungsverbot
Normen:
AERB 87 § 1
Leitsätze:

Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

18.525,00 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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