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Landgericht Dortmund, 2 O 214/07

Datum:
28.02.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 214/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:0228.2O214.07.00
 
Schlagworte:
Bezugsrecht, Lebensversicherung
Normen:
ALB 86 § 13 Abs. 4
Leitsätze:

In der Lebensversicherung erwirbt der widerruflich Bezugsberechtigte mit dem Tod des VN ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung. Eine vor dem Tod verfügte, aber erst nach dem Todesfall dem VR angezeigte Änderung des Bezugsrechts kann diese Rechtsposition nicht beeinträchtigen, wenn die Versicherungsbedingungen wie in § 13 Abs. 4 ALB 86 als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Bezugsrechtänderung die schriftliche Anzeige durch den bisherigen Berechtigten vorsehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten, nach einem Streitwert von 27.062,96 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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